AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma August Ritter GmbH für den Verkauf von Schüttmaterial
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1. Geltung
Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten liegen allen Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von Schüttmaterial (im folgenden „Ware“) die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde.
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2. Lieferung und Abnahme
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2.1
Für die richtige Auswahl der Warensorte ist allein der Käufer verantwortlich.
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2.2
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk/an den Anlagen, ansonsten an der vereinbarten Stelle.
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2.3
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte
Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen,
Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.
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2.4
Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Kaufleute haften ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
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2.5
Ist der Käufer Kaufmann in Sinne des HGB, so gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt.
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2.6
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hätte die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Kaufleute haften im Falle der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
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3. Gefahrübergang
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3.1
Bei Abholung der Ware geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werk verlässt.
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3.2
Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
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4. Gewährleistung
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4.1
Von Kaufleuten im Sinne des HGB sind offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die
Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Erkennbarkeit innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
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4.2
Nichtkaufleute haben Mängel, gleich welcher Art, ebenfalls unverzüglich zu rügen.
Mängelrügen, die nicht innerhalb von 24 Stunden ab Lieferung bei uns eingelaufen sind, werden nicht anerkannt. In gleicher Weise ist eine Mängelrüge auch dann nicht mehr möglich, wenn die Ware verarbeitet ist oder mit anderen Stoffen vermengt ist.
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4.3
Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
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4.4
Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene
Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Schlägt die Nachlieferung fehl, so hat der Käufer unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung).
Für Ersatzlieferungen haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
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5. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gem. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt, welches eine verschuldensunabhängige Haftung bei Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen vorsieht.
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6. Sicherungsrechte
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6.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum.
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6.2
Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein; unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderung gemäß Abs. 6.1 fort. Der Wert unserer Ware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich der zurzeit gültigen Mehrwertsteuer.
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6.3
Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Abs. 6.1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2 letzter Satz) zum Wert der anderen Sachen; unser Eigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1 fort.
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6.4
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2 letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2 letzter Satz) mit
Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf
Einräumung von Sicherheiten gemäß §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer
Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die
Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen nach Abs. 6.1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von den Befugnissen gemäß Sätzen 5 und 6 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
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6.5
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Waren (Abs. 6.2 letzter Satz) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
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6.6
Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20 % übersteigt.
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6.7
Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
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6.8
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
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7. Zahlungsbedingungen
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7.1
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Unberechtigter Skonto-Abzug wird nachberechnet. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Ungeachtet etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
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7.2
Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen
Nachfrist nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, im Übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
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7.3
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und gerät er mit der Zahlung in Verzug, so beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden durch die uns berechneten Bankzinsen geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
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7.4
Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
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7.5
Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist.
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7.6
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
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8. Fremdüberwachung
Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle gerecht zu werden, ist den
Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu nehmen.
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9. Gerichtsstand
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Gerichtsstand ist Memmingen.
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10. Nichtigkeitsklausel
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Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
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